Satzung

Satzung des
Sportschützenvereins Göppingen e.V.
Stand 07.01.2025
Hinweis zur Gender-Formulierung: Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung sind alle Aussagen und Ausführungen in diesem Dokument als geschlechtsneutral zu verstehen.
Artikel 1
1.1.
Der Verein führt den Namen:
Sportschützenverein Göppingen e.V.
und hat seinen Sitz in Göppingen. Der Verein wurde am 1. Februar 1956 gegründet. Er ist in das Vereinsregister (VR 530302) beim Amtsgericht Ulm eingetragen.
1.2.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied in mindestens einem anerkannten Schießsportverband.
1.3.
Der Verein kann in weiteren Fachverbänden Mitglied werden, deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben werden.
Artikel 2
2.1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und erstrebt keinen Gewinn.
2.2.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere durch das Ausüben des Schießens auf sportlicher Grundlage und Abhaltung von schießsportlichen Veranstaltungen.
2.3.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
2.5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
2.7.
Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks sind vor ihrem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Artikel 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1.
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.
4.2.
Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen. Diese verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen. Über die Aufnahme entscheiden der Vorstand und der Ausschuss gemeinsam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
4.3.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
4.4.
Mitglieder, welche sich innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Artikel 5 Beiträge
5.1.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Es werden Geldbeiträge in Form von regelmäßigen Jahresbeiträgen erhoben.
5.2.
Eine einmalige Aufnahmegebühr bei der Aufnahme in den Verein.
5.3.
Standgeld für aktive Mitglieder.
5.4.
Sonstige Beiträge, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden.
5.5.
Beiträge für die Mitgliedschaft in Schießsportverbänden.
5.6.
Kinder von Mitgliedern fallen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter den Familienbeitrag. Mit Erreichen der Volljährigkeit wechselt die Mitgliedschaft automatisch auf eine Einzelmitgliedschaft.
Artikel 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1.
Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen was dem Ansehen oder Zweck des Vereins entgegensteht.
6.2.
Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
6.3.
Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht nach einjähriger Mitgliedschaft.
6.4.
Das Betreten der Schießanlage ist nur den Mitgliedern des Vereins gestattet. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung eines Vorstandsmitglieds.
6.5.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
- Änderung der Anschrift
- Änderung der Bankverbindung
- persönliche Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind. (z.B. Beendigung der Schulausbildung)
Nachteile, die durch das Nichterfüllen oben genannter Pflichten entstehen, gehen nicht zu Lasten des Vereins. Das Mitglied ist zum Ausgleich verpflichtet.
Artikel 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
7.1.
Durch freiwilligen Austritt oder durch Tod. Die Austrittserklärung kann nur schriftlich beim Oberschützenmeister eingereicht werden. Beim freiwilligen Austritt muss der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr, in welchem der Austritt erfolgt, entrichtet werden.
7.2.
Durch Ausschluss durch den Vorstand und den Ausschuss, wenn
- einem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden
- das Mitglied den Verein in irgendeiner Weise mit Außen- oder Innenwirkung schädigt
- Ein Mitglied den Beitrag, oder sonstige Verbindlichkeiten trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet.
- Ein Mitglied die „Waffenrechtliche Zuverlässigkeit“ verliert.
7.3.
Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein, welche aus der Mitgliedschaft resultieren.
Artikel 8 Organe des Vereins
8.1.
die Mitgliederversammlung
8.2.
der Vorstand
8.3.
der Ausschuss
Artikel 9 Mitgliederversammlung
9.1.
In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung auf elektronischem Weg erfolgt.
9.2.
Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Der Antragsteller hat der Hauptversammlung den Antrag persönlich vorzutragen.
9.3.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, dem zweiten Vorsitzenden, oder dem Kassier, geleitet.
9.4.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn dies von mindestens 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
9.5.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abweichend davon bedürfen Beschlüsse über eine Änderung des Zweckes des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt
9.6.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9.7.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 30% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Ferner kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einladung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften des Artikels 9.1 entsprechend.
9.8.
Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
9.9.
Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
Artikel 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
10.1.
Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
10.2.
Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
10.3.
Entlastung des Vorstands
10.4.
Neuwahlen
10.5.
Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
10.6.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins
10.7.
Verabschiedung von Vereinsordnungen; Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung
Artikel 11 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
11.1.
dem ersten Vorsitzenden (Oberschützenmeister).
11.2.
dem zweiten Vorsitzenden (1. Schützenmeister, gleichzeitig Stellvertreter des ersten Vorsitzenden)
11.3.
dem Kassier
11.4.
dem Schriftführer
11.5.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende.
11.6.
Der erste Vorsitzende erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens.
11.7.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11.8.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Beim Ausscheiden beider Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die die neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
Artikel 12 Der Ausschuss
12.1.
Der Ausschuss besteht aus:
- den Vorstandsmitgliedern
- den Abteilungsleitern
- 3 weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern
Der Ausschuss hat die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen, sowie zu unterstützen. Er übt diese Aufgabe ehrenamtlich aus.
Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern.
12.2.
Der Ausschuss ist mindestens einmal in zwei Monaten vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von dessen Stellvertreter, einzuberufen.
Artikel 13 Der Kassier
übernimmt die Kassen- und Buchführung des Vereins. Die Aufgaben des Kassiers können auf weitere Personen aufgeteilt werden.
Artikel 14 Der Schriftführer
führt das Protokoll bei den Versammlungen und Ausschusssitzungen. Die Protokolle sind vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertretung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Ferner muss von ihm eine genaue Mitgliederliste geführt werden.
Artikel 15 Die Schützenmeister
haben die unmittelbare Aufsicht über die Schießanlage. Sie sind verpflichtet die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen, sowie für Ordnung auf der Schießbahn und Befolgung der Schießordnung Sorge zu tragen.
Artikel 16 Die Abteilungsleiter
haben alle Belange der jeweiligen Abteilung im Verein zu vertreten.
Die Abteilungsleiter werden vom Vorstand berufen, ernannt und entlassen.
Artikel 17 Kassenprüfer
17.1.
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder Ausschuss angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.
17.2.
Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
17.3.
Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.
17.4.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen.
Artikel 18 Wahlen
18.1.
Sämtliche Mitglieder des Vorstandes sowie die 3 zu wählende Ausschussmitglieder werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
18.2.
Die Wahlen sind geheim. Stimmzettel, welche mehr Namen enthalten als Mitglieder zu wählen sind, sind ungültig.
18.3.
Zur Prüfung des Wahlergebnisses muss eine besondere Kommission, bestehend aus 3 Mitgliedern aus der Mitte der Versammlung, bestimmt werden. Entscheidend ist die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Nachwahl; bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los
Artikel 19 Haftung
19.1.
Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
19.2.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
Artikel 20 Datenschutz im Verein
20.1.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
20.2.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und sonstigen für den Verein Tätigen ist es untersagt personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.
20.3.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
20.4.
Der Vorstand beschließt eine „Verein Datenschutzordnung“, die den Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein regelt. Diese ergänzt die Satzung und wird den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
Artikel 21 Auflösung des Vereins
21.1.
Liquidatoren des Vereins sind die amtierenden Vorstandsmitglieder mit ihrer aktuellen Vertretungsbefugnis, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.
21.2.
Vor Auflösung des Vereins ist eine besondere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
21.3.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den GSVBW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.04.2025 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.
Postanschrift: Sportschützenverein Göppingen e.V.
Pfarrstrasse 24
73033 Göppingen
E-Mail: info@ssv-gp.de