Satzung

 

Satzung des

Sportschützenvereins Göppingen e.V.

 

Neufassung vom 11.09.2021

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

Sportschützenverein Göppingen e.V.

und hat seinen Sitz in Göppingen. Der Verein wurde am 1. Februar 1956 gegründet.

Er ist in das Vereinsregister (VR 530302) beim Amtsgericht Ulm eingetragen.

 

  1. Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Schützenverband. Die Mitgliedschaft im Verein beinhaltet auch die Mitgliedschaft im Württembergischen Schützenverband.
  2. Der Verein kann in weiteren Fachverbänden Mitglied werden, deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und erstrebt keinen Gewinn.
  2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere durch das Ausüben des Schießens auf sportlicher Grundlage und Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale T.tigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
  6. Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks sind vor ihrem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§ 3 Geschäftsjahr

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.
  2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter( n)/Vertreterin zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen. Über die Aufnahme entscheiden der Vorstand und der Ausschuss gemeinsam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
  4. Mitglieder, welche sich innerhalb des Vereins sowie durch Hebung und Förderung des Schießwesens verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Es werden Geldbeiträge in Form von regelmäßigen Jahresbeiträgen erhoben.
  2. Zu zahlen sind:
  • Eine einmalige Aufnahmegebühr bei der Aufnahme in den Verein.
  • Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag für alle Mitglieder. Darin ist der Beitrag für den WSV enthalten.
  • Standgeld für aktive Mitglieder.
  • Sonstige Beiträge, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden, z.B. Ausgleich für nicht geleisteten Arbeitsdienst.
  • Beiträge für die Mitgliedschaft in anderen Schützenverb.nden außer dem WSV, z.B. BDS.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse er Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht nach halbjähriger Mitgliedschaft.
  4. Das Betreten der Schießanlage ist nur den Mitgliedern des Vereins und Personen, welche durch ein Mitglied eingeführt werden, gestattet.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
    1. die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    2. die Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    3. die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).
  6. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 5 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch freiwilligen Austritt oder durch Tod. Die Austrittserklärung kann nur schriftlich beim Oberschützenmeister eingereicht werden Beim freiwilligen Austritt muss der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr, in welchem der Austritt erfolgt, entrichtet werden.
  2. Durch Ausschluss durch den Vorstand und den Ausschuss; wenn einem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden; wenn das Mitglied den Verein am Vereinsvermögen schädigt; wenn ein Mitglied, ab Datum der Rechnungsstellung, ein halbes Jahr mit dem Beitrag in Verzug ist.
  3. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein und sein Vermögen, welche aus der Mitgliedschaft resultieren.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der Ausschuss
  2. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. § 9 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  2. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom/von dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der zweiten Vorsitzenden oder dem/der Kassier/ in, geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn dies von 10 % der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abweichend davon bedürfen Beschlüsse über eine Änderung des Zweckes des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Ferner kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einladung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis Abs. 6 entsprechend.
  8. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.

 

 

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
  2. b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
  3. c) Entlastung des Vorstands
  4. d) Neuwahlen
  5. e) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes

und Auflösung des Vereins

  1. g) Verabschiedung von Vereinsordnungen; die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    1. dem/der ersten Vorsitzenden (Oberschützenmeister/in)
    2. dem/der zweiten Vorsitzenden (1. Schützenmeister/in, gleichzeitig Stellvertreter/in des/der ersten Vorsitzenden)
    3. dem/der Kassier/in
    4. dem/der Schriftführer/in
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende vertreten.
  3. Der/die erste Vorsitzende erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  4. Der Vorstand und Ausschuss ist mindestens einmal in zwei Monaten vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einzuberufen.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
  6. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die den neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

 

§ 12 Ausschuss

  1. Der Ausschuss besteht aus:
    1. den Vorstandsmitgliedern
    2. dem/der Jugendleiter/in
    3. dem/der Beitragskassier/in
    4. 3 weiteren Mitgliedern
  2. Der Ausschuss hat die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen, sowie zu unterstützen. Er übt diese Aufgabe ehrenamtlich aus.
  1. Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern.

§ 13 Der/die Hauptkassier/in

übernimmt die Kassen- und Buchführung des Vereins. Die Beitragskasse kann von einem/einer Beitragskassier/in übernommen werden. Diese ist der Hauptkasse unterstellt

§ 14 Der/die Schriftführer/in

führt das Protokoll bei den Versammlungen und Ausschusssitzungen. Die Protokolle sind vom/der Oberschützenmeister/in oder dessen/deren Vertretung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Ferner muss von ihm/ihr eine genaue Mitgliederliste geführt werden.

§ 15 Die Schützenmeister/innen

haben die unmittelbare Aufsicht über die Schießanlage. Sie sind verpflichtet die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen, sowie für Ordnung auf der Schießbahn und Befolgung der Schießordnung Sorge zu tragen.

§ 16 Der/die Jugendleiter/in

hat alle Belange der Jugend im Verein zu vertreten.

§ 17 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand oder Ausschuss angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.
  2. Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
  3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/ innen die Entlastung des Vorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/einer Kassenprüfers/-prüferin kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer/ in kommissarisch berufen.

§ 18 Wahlen

  1. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes sowie des Ausschusses werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Die Wahlen sind geheim. Stimmzettel, welche mehr Namen enthalten als Mitglieder des Vorstandes zu wählen sind, sind ungültig
  3. Zur Prüfung des Wahlergebnisses muss eine besondere Kommission, bestehend aus 3 Mitgliedern aus der Mitte der Versammlung, bestimmt werden. Entscheidend ist die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Nachwahl; bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 19 Haftung

  1. Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen

erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 20 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 21 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
  2. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.
  3. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

 

§ 22 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an den Württembergischen Schützenverband, der es

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor der Verwendung

des Vermögens ist das zuständige Finanzamt zu hören.

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.09.2021 beschlossen

und ersetzt die bisherige Satzung.

Anschrift: Sportschützenverein Göppingen e.V.

Geschäftsstelle

Pfarrstrasse 24

73033 Göppingen

E-Mail: info@ssv-gp.de